Bei einer Kündigung mit Abfindung durch den Arbeitgeber sollten Sie sehr genau darauf achten wie Sie die Abfindung versteuern. Nicht nur die Höhe der
Abfindung sollte Bestandteil der Abfindungsverhandlungen sein sondern auch die Art und Weise wie dieser durch die Abfindung erhöhte Bruttolohn versteuert wird. Wer hier nicht aufpasst verliert ganz schnell die Hälfte der Abfindung an das Finanzamt, denn für das Finanzamt ist eine Abfindung nichts anderes als eine Lohnzahlung für die entsprechende Einkommenssteuer fällig ist. Zu allem Überfluss wird die Abfindung steuertechnisch zu dem normalen Jahreseinkommen dazu addiert und treibt viele in Spitzensteuersätze die Sie sonst nur von Führungskräften kennen.
Die Fünftel-Methode bei Abfindungen
Eine Möglichkeit bei der Abfindung einiges an Einkommensteuer zu sparen ist die so genannte Fünftelmethode, bei der allerdings sehr viele Details zu beachten sind. Einen ausführlichen Artikel über die Fünftelmethode bei Abfindungen, mit praxisnahen Rechenbeispielen, lesen Sie dazu im aktuellen Heft Guter Rat / Nr. 5/2009 auf den Seiten 40 bis 42.
Damit auch von Ihrer Abfindung mehr Geld übrig bleibt
Die Zeitschrift „Guter Rat“ mit Ihrer Rubrik Recht & Steuern gehört zu meinen Lieblingszeitschriften, näheres finden Sie unter http://www.guter-rat.de. Dies ist nur ein kleiner Tipp im Zweifelsfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Grundlage für die Anwendung der Fünftel-Methode ist der § 34 Abs. 1 EStG EStG.
Im Zweifelsfall hilft Ihnen ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt.