Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen müssen Sie auch Ihre Steuerklasse ändern. Die gewählte Steuerklasse gilt immer für ein ganzes Jahr, auch wenn Sie diese durch eine Änderung im laufenden Jahr ändern wirkt sich dass immer rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres aus.
Die Steuerklasse ändert sich immer zwingend bei dem nächsten der Trennung folgenden Jahreswechsel!
Erfolgt die Trennung im Dezember muss unbedingt bereits ab dem ersten des Folgemonats also dem Januar die Steuerklasse gewechselt werden.
Am einfachsten ist es Sie vereinbaren mit Ihrem Ehepartner die Steuerklassen für das bereits angefangene Steuerjahr beizubehalten und regeln eventuelle Ausgleichszahlungen einvernehmlich bei der Aufteilung Ihrer Finanzen. Das bedingt aber auch eine gemeinsame Steuererklärung für das Trennungsjahr vorzunehmen.
Tun Sie das nicht und vergessen die Steuerklasse zu ändern werden Sie spätestens bei der Einkommensteuererklärung, rückwirkend zum 1. Januar des betreffenden Jahres, mit der zutreffenden Steuerklasse veranlagt. Dies kann für den Ehepartner der über das höhere Einkommen und die günstigere Steuerklasse verfügt später zu empfindlichen Nachzahlungen an das Finanzamt führen. Zum Beispiel darf der betroffene Ehepartner dann sein Einkommen statt mit der günstigen Steuerklasse 3 mit der Steuerklasse 1 versteuern und kräftig an den Fiskus nachzahlen.
Das der Ehegatten- und Kinds- Unterhalt in dieser Zeit aufgrund des fälschlicherweise zu hohen Einkommens festgelegt wurde ist schmerzhaft und doppelt ärgerlich. Unwissenheit schützt hier vor den Folgen nicht, lassen Sie sich bitte rechtzeitig von einem Anwalt und von einem Steuerberater über die Folgen Ihres Handelns aufklären. Rückforderungen für Zuviel gezahlte Unterhaltsleistungen sind in diesem Fall aus meiner Sicht aussichtslos.
Nach der Trennung sollten Sie also spätestens mit Beginn des neuen Kalenderjahres auch die richtige Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Bedenken Sie dabei bitte auch, dass Scheidungskosten auf jeden Fall immer zu den außergewöhnlichen Belastungen in ihrer Steuererklärung gehören.