Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen und können so zumindest zu einem Teil von der Steuer abgesetzt werden. Unvermeidbare Kosten des Scheidungsprozesses und einige Kosten aus direkten Folgeregelungen sind dabei als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Aber Vorsicht nicht alle Kosten sind abziehbar.
Aufwendungen für Gutachter:
Streiten Sie sich zum Beispiel mit Ihrem Ehepartner über den tatsächlichen Wert von Vermögensgegenständen wie, zum Beispiel Hausrat oder Grundstücke und bestellen für die Wertermittlung einen Gutachter, dann sind die Kosten für den Gutachter nicht abziehbar.
Absetzbare Aufwendungen:
Sind dagegen zum Beispiel die Prozesskosten zur Regelung des Sorgerechts, der Unterhaltspflicht oder des Versorgungsausgleichs von Rentenanwartschaften.
Nicht abziehbare Aufwendungen sind zum Beispiel:
Die Unterhaltzahlungen an den geschiedenen Ehegatten, freiwillige Leistungen an den Ehegatten oder die Kosten einer Vermögensauseinandersetzung.
Allgemein gilt der Grundsatz, dass nur unmittelbare und unvermeidbare Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind ( BFH Urteile III R 36/03 und III R 27/04 ). Da sich die aktuelle Rechtsprechung hier jedoch zuweilen ändern kann lassen Sie sich zu diesem Thema am besten von einem Steuerberater umfassend aufklären.

