Die 58-er Regelung ist eine Sonderregelung nach § 428 SGB III in Verbindung mit § 65 Abs. 4 SGB II und betrifft alle Arbeitslosengeld 1 und ALG 2 Empfänger ( Erwerbsfähige Hilfebedürftige ), die vor dem 1.01.2008 das 58-zigste Lebensjahr erreicht hatten und bereits damals Anspruch auf ALG 1 oder ALG 2 Leistungen hatten.
Gleiches Recht für alle
Auch wenn Sie damals Ihren Anspruch auf die Regelung nach §428 SGB III, für ein Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen, nicht geltend gemacht haben können Sie sich heute noch darauf beziehen. Der Gesetzgeber darf Sie, wenn Sie zum Stichtag die Vorraussetzungen erfüllten, nicht anders behandeln als jeden anderen Bürger der die bis zum 31. Dezember 2007 geltende 58-ziger Regelung beansprucht hat.
ALG Leistungen nach der 58-ziger Regelung
Die Personen die diese Regelung nutzen dürfen bekommen auch dann Leistungen aus ALG 1 oder 2 wenn Sie nicht mehr arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Im Klartext bedeutet dies, dass der Betroffene sich keine Arbeit mehr suchen muss und in aller Ruhe abwartet bis er in Rente geht.
Die Gesetzesgrundlagen hierzu sind nach zu lesen bei http://www.dejure.org/ unter:
- §428 SGB III, Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
- § 65 Abs. 4 SGB II, Allgemeine Übergangsvorschriften
Es reicht einen formlosen Antrag bei Ihrem Sachbearbeiter zu stellen. Natürlich entfällt somit auch ein Grossteil der sonst üblichen allgemeinen Pflichten, die gerne in so genannten Eingliederungsvereinbarungen festgeschrieben werden und zu dessen Abschluss Sie als ALG 2 Empfänger, gemäß §15 SGB II Eingliederungsvereinbarung, verpflichtet sind.

