» 58-er Regelung für Arbeitslose

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58-ziger Regelung für ArbeitsloseDie 58-er Regelung ist eine Sonderregelung nach § 428 III in Verbindung mit § 65 Abs. 4 II und betrifft alle 1 und Empfänger ( Erwerbsfähige Hilfebedürftige ), die vor dem 1.01.2008 das 58-zigste Lebensjahr erreicht hatten und bereits damals Anspruch auf ALG 1 oder Leistungen hatten.

Gleiches Recht für alle

Auch wenn Sie damals Ihren Anspruch auf die Regelung nach §428 III, für ein unter erleichterten Voraussetzungen, nicht geltend gemacht haben können Sie sich heute noch darauf beziehen. Der Gesetzgeber darf Sie, wenn Sie zum Stichtag die Vorraussetzungen erfüllten, nicht anders behandeln als jeden anderen Bürger der die bis zum 31. Dezember 2007 geltende 58-ziger Regelung beansprucht hat.

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ALG Leistungen nach der 58-ziger Regelung

Die Personen die diese Regelung nutzen dürfen bekommen auch dann Leistungen aus ALG 1 oder 2 wenn Sie nicht mehr arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Im Klartext bedeutet dies, dass der Betroffene sich keine Arbeit mehr suchen muss und in aller Ruhe abwartet bis er in geht.

Die Gesetzesgrundlagen hierzu sind nach zu lesen bei http://www.dejure.org/ unter:

Es reicht einen formlosen Antrag bei Ihrem Sachbearbeiter zu stellen. Natürlich entfällt somit auch ein Grossteil der sonst üblichen allgemeinen Pflichten, die gerne in so genannten festgeschrieben werden und zu dessen Abschluss Sie als ALG 2 Empfänger, gemäß §15 SGB II Eingliederungsvereinbarung, verpflichtet sind.

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