58-er Regelung für Arbeitslose
Die 58-er Regelung ist eine Sonderregelung nach § 428 SGB III in Verbindung mit § 65 Abs. 4 SGB II und betrifft alle Arbeitslosengeld 1 und ALG 2 Empfänger ( Erwerbsfähige Hilfebedürftige ), …weiterlesen
Die 58-er Regelung ist eine Sonderregelung nach § 428 SGB III in Verbindung mit § 65 Abs. 4 SGB II und betrifft alle Arbeitslosengeld 1 und ALG 2 Empfänger ( Erwerbsfähige Hilfebedürftige ), …weiterlesen
Seit 1. Juli diesen Jahres schützt bei Überschuldung das so genannte P-Konto den Schuldner davor seinen finanziellen Grundverpflichtungen wegen einer Kontopfändung nicht mehr nachkommen zu können. Bei einem Pfändungsschutzkonto ist das Guthaben bis zu einem Betrag von ca. 985 Euro vor der Pfändung geschützt. Die Details hierzu regelt der § 850k ZPO Pfändungsschutzkonto der Zivilprozessordnung. …weiterlesen
Die Kontopfändung ist ein sehr effektives Mittel um bei einem Schuldner Geld einzutreiben. Nach Paragraf 829 und folgende (Pfändung einer Geldforderung) der Zivilprozessordnung, kann im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ein Konto des Schuldners ( Kontoinhaber ) durch einen Pfändungsbeschluss …weiterlesen