» 2010 » Juli

58-er Regelung für Arbeitslose

58-ziger Regelung für ArbeitsloseDie 58-er Regelung ist eine Sonderregelung nach § 428 III in Verbindung mit § 65 Abs. 4 II und betrifft alle 1 und Empfänger ( Erwerbsfähige Hilfebedürftige ), …weiterlesen

Pfändungsschutz mit dem Pfändungsschutzkonto

Schuldenfalle DispokreditSeit 1. Juli diesen Jahres schützt bei Überschuldung das so genannte P-Konto den Schuldner davor seinen finanziellen Grundverpflichtungen wegen einer Kontopfändung nicht mehr nachkommen zu können. Bei einem Pfändungsschutzkonto ist das Guthaben bis zu einem Betrag von ca. 985 Euro vor der Pfändung geschützt. Die Details hierzu regelt der § 850k ZPO Pfändungsschutzkonto der Zivilprozessordnung. …weiterlesen

Schutz vor Kontopfändung

Schutz vor KontopfändungDie Kontopfändung ist ein sehr effektives Mittel um bei einem Schuldner Geld einzutreiben. Nach Paragraf 829 und folgende (Pfändung einer Geldforderung)  der Zivilprozessordnung, kann im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ein Konto des Schuldners ( Kontoinhaber ) durch einen Pfändungsbeschluss …weiterlesen


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